Schuld ist so zu verstehen, dass der Täter in der Lage sein muss, das Unrecht der Tat einzusehen (Unrechtsbewusstsein) und nach dieser Einsicht zu handeln. Wer vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt hat, hat im Regelfall schuldhaft gehandelt. Davon kann allenfalls unter den Umständen des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung), § 35 StGB (entschuldigender Notstand) oder § 17 StGB (Verbotsirrtum) abgewichen werden.
Von einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB spricht man, wenn dem Täter das Unrechtsbewusstsein fehlt. Seine Schuld ist dennoch zu bejahen, wenn dieser Irrtum bei gehöriger Anspannung des Gewissens oder bei Einholung von Rat vermeidbar gewesen wäre. Praktisch bedeutsam ist dieser Aspekt allerdings, wenn der Steuerpflichtige von seinem steuerlichen Berater überzeugt worden ist, dass für die verfolgte Tat keine Steuern zu zahlen sind. Auch diese Feststellung wird durch die Strafverfolgung oftmals nicht praktisch geprüft.