Juristen bauen die Prüfung eines Straftatbestandes in der Form auf, dass in einer ersten Stufe geprüft wird, ob ein tatbestandsmäßiges Handeln oder Unterlassen vorliegt. In einer zweiten Stufe wird sodann gefragt, ob der Täter mit dieser Tat Unrecht begangen hat. Man unterscheidet zwischen der Tatbestandsmäßigkeit und der Rechtswidrigkeit. Letztere wird nur dann geprüft, wenn die Tatbestandsmäßigkeit zu bejahen ist. Liegt diese allerdings vor, bedarf es nur der Prüfung, ob die Rechtswidrigkeit entfällt. Grundsätzlich indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit. Nur das Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes lässt die Rechtswidrigkeit entfallen, sodass der Täter zwar tatbestandsmäßig handelt, aber diese Handlung nicht als rechtswidrig anzusehen ist. Schließlich wird in einer dritten Stufe die Schuld des Täters zum Gegenstand der Prüfung gemacht.
Grundschema der Strafrechtsprüfung
1. Tatbestand der Strafrechtsnorm
– Objektiver Tatbestand
– Subjektiver Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit der Tat
– Rechtfertigungsgründe
3. Schuld des Täters
– Entschuldigungsgründe