Wird die Straftat (objektiver und subjektiver Tatbestand) einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld bejaht, ist die Strafe zu verhängen. Diese kann eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe sein.
Die Freiheitsstrafe gemäß § 38 StGB beträgt mindestens einen Monat, die Höchststrafe ergibt sich aus den konkreten Strafandrohungen der einzelnen Gesetze. Die Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO zeigt eine Obergrenze von fünf Jahren, § 370 Abs. 3 Satz 1 AO nennt für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung einen Strafrahmen von der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wird gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen verhängt.
Die Geldstrafe wird nach § 40 Abs. 1 StGB in Tagessätzen verhängt, wobei mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze, allerdings bei Tatmehrheit auch 720 Tagessätze festgesetzt werden (§ 54 Abs. 2 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters und soll zwischen 1 EUR und höchsten 5.000 EUR betragen. § 46 StGB enthält gewisse Grundsätze der Strafzumessung, die auch bei der Geldstrafe anzuwenden sind.