Das Ziel des Strafrechts und damit auch des Steuerstrafrechts ist der Schutz des Zusammenlebens der Menschen in einer Gemeinschaft. Dieses vollzieht sich nach sozialethischen Wertvorstellungen, die in Rechtsordnungen ergänzt, verfeinert und verstärkt werden. Das Strafrecht hat als ein Teil der Rechtsordnung die Aufgabe, die Unversehrtheit der Rechtsordnungen zu sichern. Dazu bedient es sich der dem Staat – über die Anwendung von Zwang hinaus – allein vorbehaltenen Mittel, nämlich der öffentlichen Strafe.
Dem Strafrecht selbst wird eine repressive und eine präventive Funktion beigemessen. Die repressive Funktion besteht darin, eine bereits eingetretene Rechtsverletzung zu ahnden, während die präventive Funktion darin besteht, bei dem verurteilten Straftäter die Achtung vor dem Recht wieder zu festigen (Schuld- und Resozialisierungsprinzip des strafrechtlichen Sanktionssystems). Diese spezialpräventive Funktion wird um die generalpräventive Funktion erweitert, indem durch die individuelle Strafe ebenfalls die Allgemeinheit abgeschreckt wird, sich gegen Verbotsnormen zu richten.
Als Zielrichtung des Strafrechts wird der Rechtsgüterschutz genannt. Das durch das Steuerstrafrecht zu schützende Rechtsgut ist durch seine Bezeichnung als „Steuer“ gekennzeichnet.