Sogenannte Switch-over-Klauseln lösen persönliche oder sachliche Zurechnungskonflikte (Qualifikationskonflikte) mittels Übergang bzw. Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode im Ansässigkeitsstaat.
Beispiel einer Switch-over-Klausel
Art. 45 DBA Dänemark
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
(1) Der Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 24 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel,
a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Abschnitt V regeln läßt und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden oder (…)
DBA vermeiden grundsätzlich nicht nur eine tatsächliche, sondern auch die sog. virtuelle Doppelbesteuerung; es kommt nicht darauf an, ob der andere Staat die ihm nach DBA zugewiesenen Einkünfte tatsächlich besteuert. DBA regeln lediglich abstrakt die Besteuerungsrechtszuordnung, eine Freistellung nach DBA im Ansässigkeitsstaat ist nicht abhängig von der tatsächlichen Besteuerung im Quellenstaat.
Fallbeispiel:
Peter Penunze besitzt ein Grundstück in einem Land, mit dem ein DBA besteht, das sich am OECD-MA orientiert. Er verkauft das Grundstück nach 7 Jahren wieder und erzielt einen Gewinn, der nach dem Recht des Belegenheitsstaats nicht steuerpflichtig ist.
Lösung:
Nach dem OECD-MA hat der Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht.
Folge ist eine Keinmalbesteuerung des Veräußerungsgewinns (damit liegen sog. weiße Einkünfte vor).