Im Bereich der Steuerstraftaten gelten aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 369 Abs. 2 AO die Verjährungsvorschriften des allgemeinen Strafrechts, die sich in den Vorschriften der §§ 78 ff. StGB wiederfinden. Im Bereich der Steuerordnungswidrigkeiten gelten aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 377 Abs. 2 AO die Vorschriften der §§ 31 ff. OWiG mit der Besonderheit, dass § 384 AO die Dauer der Verfolgungsverjährung direkt festlegt.
Im Bereich der Verjährungsvorschriften wird besonders deutlich, dass das Steuerstrafrecht eine „Medaille“ ist, deren eine Seite das Strafrecht und deren andere Seite das Steuerrecht bildet.
Die vorstehenden zitierten Vorschriften gelten nämlich nur für die strafrechtliche bzw. bußgeldrechtliche Verjährung – nicht für die steuerliche Verjährung. Die strafrechtliche Verjährung betrifft die Frage, ob man für eine Steuerhinterziehung noch bestraft werden kann, ob der Staat seinen Strafanspruch noch durchsetzen darf. Die steuerliche Verjährung wirkt dagegen in beide Richtungen. Sie gilt sowohl für Steueransprüche des Staates als auch steuerliche Ansprüche des Bürgers (z. B. Steuererstattungsanspruch, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen), § 37 AO. Die steuerliche Verjährung ist in verschiedenen Vorschriften in der AO geregelt (§§ 169 bis 170 AO und §§ 228 bis 232 AO). Zwischen der steuerlichen Verjährung und der strafrechtlichen Verjährung muss sorgfältig unterschieden werden. In der Praxis heißt dies oft, dass der Steuerhinterzieher auch dann noch Steuern nachzahlen muss, obwohl strafrechtlich bereits alles verjährt ist.