Die Erstattung der Selbstanzeige gemäß § 371 AO kann durch den Steuerpflichtigen persönlich oder durch einen Vertreter unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die sich ausdrücklich auf die Abgabe der Nacherklärung beziehen muss, erfolgen. Aus Nachweisgründen ist immer die Schriftform das Mittel des Anwaltes.
Adressat der Selbstanzeige ist die gemäß § 6 AO für die Berichtigung sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde.
Ob eine Erklärung die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfüllt, hat die Finanzbehörde von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Norm des § 371 AO oder das Wort „Selbstanzeige“ braucht die Erklärung nicht zu enthalten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass in der Erklärung die unrichtigen oder unvollständigen steuerlichen Angaben berichtigt oder nacherklärt werden.
Zu vermeiden sind Hinweise oder Erklärungen zu subjektiven Umständen, etwa warum bestimmte Angaben nicht oder erst jetzt gemacht werden. Denn damit könnte unter Umständen ohne Not der subjektive Tatbestand der erklärten Steuerstraftat (Vorsatz) aktenkundig eingeräumt werden, die sich möglicherweise nachteilig – etwa als Geständnis – auswirken könnte, falls die Selbstanzeige unwirksam war.