3.1.3.2 Die Sperrtatbestände gemäß § 371 Abs. 2 Satz 1 AO

In § 371 Abs. 2 Satz 1 AO sind die Sperrtatbestände normiert, bei deren Vorliegen eine Straffreiheit trotz ordnungsgemäßer Selbstanzeige nach Abs. 1 und rechtzeitiger Nachzahlung nach Abs. 3 nicht eintritt (Sperrwirkung). Die Sperrtatbestände sind alternativ. Bei der Frage, ob eine wirksame Selbstanzeige möglich ist, müssen daher alle Sperrtatbestände auf ihr Vorliegen geprüft werden. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt des Zugangs der Selbstanzeige bei der zuständigen Finanzbehörde.