3.1.4.2. Die Auswirkung einer Selbstanzeige bei mehreren Beteiligten

Bei mehreren Beteiligten an einer Steuerstraftat ergibt sich folgendes Problem bezüglich der Auswirkung der Selbstanzeige:
Der anzeigende Teilnehmer offenbart dem Finanzamt gegenüber mit seiner Selbstanzeige zwangsweise nicht nur seinen eigenen Tatbeitrag, sondern auch die Tat des Täters und zeigt diesen damit hinsichtlich der Steuerstraftat (mit) an. Für den Täter wirkt jedoch die Selbstanzeige des Teilnehmers in der Regel nicht strafbefreiend (Ausnahme: Fremdanzeige zugunsten Dritter gemäß § 371 Abs. 4 AO). Mit der Selbstanzeige des Teilnehmers ist die Tat des Täters also entdeckt, sodass für diesen die Sperre des § 371 Abs. 2 Ziffer 2 AO eine Strafbefreiung durch eine spätere eigene Selbstanzeige ausschließt.

Um dies zu vermeiden, sollten die Selbstanzeigen mehrerer Beteiligter an der Steuerstraftat koordiniert und zeitgleich bei den jeweils zuständigen Finanzbehörden eingereicht werden. Noch besser ist es, in solchen Fällen mit der Nacherklärung vorsorglich alle Personen namentlich zu nennen, die an der Strafbefreiung teilhaben sollen. Dies gestaltet sich in der Praxis jedoch deshalb schwierig, weil betroffene Mitarbeiter, die im ganzen Geschehen nur als für den Tathergang unbedeutende Randfiguren auftreten, oftmals den Vorteil einer namentlichen Nennung in der Selbstanzeige nicht erkennen und diese verweigern. Folglich bietet es sich an, nur diejenigen Personen namentlich zu nennen, die erkennbar an Tathandlungen teilgenommen haben, da davon ausgegangen werden kann, dass die behördlichen Instanzen gegen die in unerheblichem Maße Beteiligten kein Strafverfahren eröffnen.