Liegt eine leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO und damit eine Ordnungswidrigkeit vor, ist gemäß § 378 Abs. 3 AO eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige möglich.
Die Bußgeldfreiheit kann beim Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 Abs. 3 AO erlangt werden, wenn der Täter unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist, und er die verkürzten Steuern fristgerecht nachentrichtet.
Vom Grundsatz her gelten hier die Ausführungen zur Selbstanzeige nach § 371 AO wegen einer Steuerstraftat analog, weswegen auf die Ausführungen hierzu verwiesen werden kann. Nachfolgend sollen lediglich die wichtigsten Unterschiede behandelt werden.