3. Quellenklauseln

Eine Quellenklausel dient der Bestimmung der Quelle der Einkünfte.

Beispiel einer Quellenklausel

Art 24 Abs. 3 DBA Dänemark

„Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person als aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.“

Hintergrund einer solchen Regelung ist es, zu verhindern, dass der andere Staat die Freistellung von Einkünften von der Besteuerung mit der Begründung verweigert, nach seinem nationalen Recht stammten die Einkünfte nicht aus dem besteuernden Staat.

Quellenklauseln sind nicht als Rückfallklauseln zu werten,[1] d. h. dass durch eine Quellenklausel das Besteuerungsrecht für Einkünfte, die einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaates unterfallen, bei Nichtausübung desselben an den Ansässigkeitsstaat nicht zurückfällt.

Zu weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das BMF-Schreiben vom 20.06.2013 zur Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base– und Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 17. Oktober 2007 – I R 96/06.[2]

[1] So BFH vom 17.12.2003 zu Art. 23 Abs. 3 DBA-Kanada 1981, BStBl II 2004 S. 260, unter Aufgabe der früheren Rspr., die die entsprechende Formulierungen im Sinne von „gelten nur“ gelesen hatte.

[2] BMF-Schreiben vom 20.06.2013, IV B 2 – S 1300/09/10006, BStBl I S. 980.