Die sachliche Entlastungsberechtigung ist gegeben, soweit
– die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftjahr erzielten Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen,
oder
– in Bezug auf die nicht eigenwirtschaftlichen Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorhanden sind und die ausländische Gesellschaft mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Zu den Bruttoerträgen aus eigener Wirtschaftstätigkeit einer Gesellschaft zählen auch die damit in einem wirtschaftlich funktionalen Zusammenhang stehenden Bruttoerträge sowie Zinserträge einer Gesellschaft, die aus der verzinslichen Anlage entlastungsberechtigter Gewinne derselben Gesellschaft erzielt werden. Gemeint sind Bruttoerträge i. S. d. § 9 AStG. Dividenden und andere Erträge (z. B. Zinsen und Lizenzgebühren) von geleiteten Gesellschaften zählen zu den Bruttoerträgen der eigenen Wirtschaftstätigkeit. Soweit keine eigene Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird, ist die sachliche Entlastungsberechtigung gesellschafterbezogen eingeschränkt.[1]
Das „betreffende Wirtschaftsjahr“ ist im Erstattungsverfahren (§ 50d Abs. 1 EStG) das Jahr des Ertragszuflusses, im Freistellungsverfahren (§ 50d Abs. 2 EStG) das Jahr der Antragstellung. Die unschädlichen Bruttoerträge sind anhand des Jahresabschlusses nachzuweisen. Sollte dieser noch nicht vorliegen, ist auf die Verhältnisse des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzustellen. Sofern es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, kann er rückwirkend die Erträge des Wirtschaftsjahres zugrunde legen, in dem sie angefallen sind. Bei Neugründung sind die Verhältnisse des ersten Wirtschaftsjahres nach Gründung maßgebend.[2]
Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft liegen insbesondere dann vor, wenn mit der ausländischen Gesellschaft die Aufnahme einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit geplant ist und entsprechende Aktivitäten eindeutig nachgewiesen sind.[3]
Indizien für einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb der ausländischen Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat liegen vor, wenn die Gesellschaft dort für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt, das Personal über die Qualifikation verfügt, um die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig zu erfüllen und die Geschäfte zwischen nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG einem Fremdvergleich standhalten.[4]
An dieser Stelle soll auf das aktuelle Urteil des EuGH vom 20.12.2017[5] zu zwei verbundene Vorlagefragen des FG Köln vom Sommer 2016 eingegangen werden, in welchem der EuGH § 50d Abs. § EStG idF. des Jahressteuergesetzes 2007 für unionsrechtswidrig erklärt hat. Mit seiner ersten Vorlagefrage zur Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007[6] hatte das FG Köln[7] dem EuGH u.a. folgende Frage vorgelegt: Ist § 50d Abs. 3 EStG mit der Niederlassungsfreiheit und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar, soweit dadurch einer gebietsfremden Muttergesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner seinen Wohnsitz im Inland hat, die Entlastung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen unter Voraussetzungen verweigert wird, die für gebietsansässige Muttergesellschaften nicht gelten. Hintergrund war der Fall einer niederländischen Kapitalgesellschaft mit einem 26,5 %-igen Anteil an einer deutschen GmbH, deren Alleingesellschafter eine in Deutschland ansässige Privatperson ist. Diese niederländische Kapitalgesellschaft, die zwar über Büro und Personal, als Holdinggesellschaft jedoch nicht über eine eigene Wirtschaftstätigkeit im Sinne von § 50d Abs. 3 EStG 2007 verfügte, beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erstattung von Kapitalertragsteuer, die ihre inländische Tochter-GmbH auf Dividendenausschüttungen einbehalten hatte. Das BZSt versagte wegen der fehlenden eigenen Wirtschaftstätigkeit die Erstattung. Das FG Köln sah diese Entscheidung als nach deutschem Recht zutreffend an, hatte aber Bedenken, ob diese deutsche Rechtslage mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie in Einklang steht. In seinem zweiten Vorlagebeschluss hält das FG Köln an seiner Ansicht fest, dass § 50d Abs. 3 EStG 2007 europarechtswidrig ist, da die Norm die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verletze und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie unvereinbar sei.[8] Der EuGH hat entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung 2007 gegen Europarecht verstößt, und zwar sowohl gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie, als auch gegen die Niederlassungsfreiheit, und hat damit die Auffassung des FG Köln bestätigt.
Die europarechtlichen Bedenken des FG Köln wurden auch nicht durch die m.W.v. 01.01.2012 geänderte Fassung des § 50d Abs. 3 EStG beseitigt, so dass das FG im Jahre 2017 einen erneute Vorlagebeschluss fasste.[9] Der EuGH hatte bereits einige Monate zuvor die gleichartige französische Regelung zur Entlastungsberechtigung ebenfalls als Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie und die europäische Niederlassungsfreiheit gewertet.[10] Das FG Köln hat auch hinsichtlich der nachgebesserten Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (2012) europarechtliche Bedenken, insbesondere Zweifel daran, ob diese Gesetzesänderung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung trägt. Denn nach wie vor wird einer im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kapitalgesellschaft ggf. die Kapitalertragsteuererstattung versagt, auch wenn sie über eine angemessene Substanz verfügt.[11]
[1] Ziff. 5. des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.
[2] Ziff. 5. des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.
[3] Ziff. 6. des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.
[4] Ziff. 7. des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.
[5] EuGH vom 20.12.2017, C-504/16 Rs. „Deister Holding“ und C-613/16 Rs. „Juhler Holding“, ECLI:EU:C:2017:1009.
[6] Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006, BGBl. I S. 2878. Die aktuelle Fassung des § 50d Abs. 3 EStG (gemäß Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG vom 07.12.2011, BGBl I S. 2592, gültig ab dem 01.01.2012) ist gegenüber der Fassung von 2007 etwas entschärft.
[7] FG Köln vom 08.07.2016, 2 K 2995/12, EFG 2016, 1801. Das Az. des EuGH lautet: C-504/16 Rs. „Deister Holding“, ABl vom 19.12.2016, C 475/11.
[8] FG Köln vom 31.08.2016, 2 K 721/13, EFG 2017, 51. Das Az. des EuGH lautet: C-613/16 Rs. „Juhler Holding“, ABl vom 03.04.2017, C 104/25.
[9] FG Köln Beschluss vom 17.05.2017, 2 K 773/16, veröffentlicht auf www.nrwe.de; das Az. des EuGH lautet: C-440/17.
[10] EuGH vom 07.09.2017, C-6/16 Rs. Eqiom und Enka, BB 2017 S. 2340.
[11] Pressemitteilung des FG Köln vom 20.07.2017.