Nach dem Grundsatz der Spezialität verdrängen Doppelbesteuerungsabkommen das nationale Recht. § 20 Abs. 1 AStG bestimmt allerdings, dass die Vorschriften der §§ 7 bis 18 AStG durch DBA nicht berührt werden. Damit setzt sich der deutsche Gesetzgeber über die DBA hinweg, wonach Erträge ausländischer Zwischengesellschaften nicht beim inländischen Anteilseigner unmittelbar erfasst werden dürfen. § 20 AStG ist (neben § 50d Abs. 3 EStG) der Klassiker deutscher Treaty-override-Normen.
Im Ergebnis erfolgt die Vermeidung der Doppelbesteuerung unilateral nur noch durch Steueranrechnung (§ 12 AStG), da § 8b Abs. 1 KStG und § 3 Nr. 40d EStG unverändert nicht zur Anwendung kommen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 AStG). Hintergrund dessen ist, dass verschiedene Vertragsstaaten sich weigerten, die bestehenden DBA um Aktivitätsklauseln zu ergänzen, wonach insbesondere die Dividenden nur dann freizustellen sind, wenn sie seitens aktiv tätiger Tochtergesellschaften ausgeschüttet werden. Die Treaty-override-Klausel des § 20 Abs. 1 AStG dient dazu, für den Hinzurechnungsbetrag unilateral die Steuerfreistellung durch die Anrechnung zu ersetzen. Ausführungen zur Treaty-override-Problematik finden Sie in Kapitel V. „Missbrauchsdiskussion“.