Zu den Zinseinkünften zählen gem. Art. 11 Abs. 3 OECD-MA Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Wertpapieren, Wechseln, Obligationen oder aus anderen Schuldverpflichtungen, auch wenn sie durch Pfandrechte gesichert sind.
Dem Quellenstaat steht das Besteuerungsrecht der Höhe nach auf 10 % des Bruttobetrages der Zinsen beschränkt zu gemäß Art. 11 Abs. 2 OECD-MA. Der (Wohn-)Sitzstaat rechnet an.
Es gilt der Betriebsstättenvorbehalt des Art. 11 Abs. 4 i. V. m. Art. 7 OECD-MA (vgl. Unterpunkt 10. „Verhältnis der Einkunftsarten zueinander [Betriebsstättenvorbehalt]“).
§ 6 InvStG regelt die pauschale Besteuerung von Inhabern sogenannter „intransparenter“ Fonds, das sind Fonds, die ihre Besteuerungsgrundlagen entgegen § 5 InvStG nicht im Bundesanzeiger veröffentlichen, typischerweise handelt es sich dabei um ausländische Investmentfonds. Gemäß § 6 InvStG haben die Inhaber solcher Fonds sämtlicher Ausschüttungen und Zwischengewinne sowie 70 % des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils ergibt; mindestens aber 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu versteuern, und zwar unabhängig davon, ob überhaupt Einkünfte erzielt wurden, also auch im Falle von Verlusten. Das FG Düsseldorf legte § 6 InvStG dem EuGH vor,[1] der in § 6 InvStG eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs des Art. 63 AEUV sieht.[2] Der EuGH befand, dass die beanstandete Regelung zwar für alle gelte, aber typischerweise auf ausländische Investmentfonds abziele, die die Veröffentlichungspflichten in der Regel nicht erfüllen.
Die Regelung sei geeignet, „einen deutschen Anleger davon abzuhalten, Anteile an einem ausländischen Investmentfonds zu zeichnen, da ihn eine solche Anlage einer nachteiligen pauschalen Besteuerung aussetzen kann, ohne ihm die Möglichkeit zu bieten, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte nachweisen lässt.“ Der EuGH sah auch keine Rechtfertigung dieser Beschränkung durch das Erfordernis einer wirksamen steuerlichen Kontrolle und Einziehung der Steuern zu, da die Regelung mit der absoluten Unmöglichkeit des Nachweises der tatsächlichen Einkünfte über das zur Zweckerreichung Erforderliche hinausgehe, dies insbesondere auch angesichts der bestehenden Amtshilfemöglichkeiten zwischen den Finanzbehörden. Der BFH[3] hat ca. 1 Jahr später im Falle eines Investmentfonds mit Sitz in den USA entschieden, dass diesem zur Vermeidung der pauschalen Ermittlung der Kapitalerträge gemäß §§ 2, 6 InvStG die Möglichkeit zu, die Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Investmentvermögens gemäß § 5 Abs. 1 InvStG nachzuweisen, zustehe, denn § 6 InvStG unterfalle nicht der Stillhalteklausel des Art. 64 Abs. 1 AEUV. Damit dürfte § 6 InvStG ist auch für ausländische Investmentfonds aus Drittstaaten am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen sein.
Das BMF hatte für das Verfahren in der Zeit bis zur Umsetzung des „Van-Caster“-Urteils mehrere BMF-Schreiben veröffentlicht, zuletzt am 23.05.2016.[4]
Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG)[5] sieht u. a. eine Neukonzeptionierung des § 6 InvStG vor. Absatz 1 der Norm erfasst alle inländischen und ausländischen Investmentfonds, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung. Diese unterliegen gleichermaßen mit den in Absatz 2 der Norm angeführten Einkünften der Besteuerung, wobei diese Einkünfte den Absätzen 3 bis 5 definiert werden. Durch die einheitliche Regelung der Steuerpflicht sollen nach der Gesetzesbegründung von vornherein EU-rechtliche Risiken aus der Anwendung von unterschiedlichen Besteuerungstechniken vermieden werden. Das neue InvStG ist ab dem 01.01.2018 anzuwenden, bis dahin gilt weiterhin das „alte“ InvStG in der aktuellen Fassung.[6]
[1] FG Düsseldorf vom 03.05.2012, 16 K 3383/10 F, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRW unter http://www.justiz.nrw.de/.
[2] EuGH vom 09.10.2014, Rs. C-326/12 „van Caster“, ZIP 2015 S. 215.
[3] BFH vom 17.11.2015, VIII R 27/12, DStR 2016, 10.
[4] BMF vom 23.05.2016, IV C 1 – S 1980-1/11/10014 :016, BStBl. I 504; es ersetzt das Vorgängerschreiben vom 28.07.2015, IV C 1 – S 1980-1/11/10014 :005, BStBl. I S. 610, dieses ersetzte das Vorgängerschreiben vom 04.02.2015, IV C 1 – S 1980–1/11/10014 :005, BStBl. I S. 135.
[5] Gesetz vom 19.07.2016, BGBl I S. 1730.
[6] Vgl. die Anwendungs- und Übergangsvorschrift § 56 InvStG n. F.