Gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 AO ist weiterhin Aufgabe der Steuerfahndung, dass diese im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten auch die zugehörigen Besteuerungsgrundlagen ermittelt.
Die Ermittlung der Steuerstraftaten (Nr. 1) und der zugehörigen Besteuerungsgrundlagen (Nr. 2) lassen sich in der Praxis kaum abgrenzen. Maßgebend soll sein, in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Finanzbehörde nach außen objektiv und eindeutig erkennbar tätig geworden ist oder tätig werden will. Praktisch wird dieses oft dahingehend verstanden, dass sich die strafrechtliche Ermittlung insgesamt auf die Ermittlung des vollständigen Steueranspruchs erstrecke.