Die Vorfeldermittlungen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verfolgen als Ziel die Aufdeckungen und Ermittlungen unbekannter Steuerfälle sowie die Gewährleistung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung als Ausfluss der Gleichbehandlung des Art. 3 GG. § 208 AO selbst wendet die Terminologie der Vorfeldermittlungen nicht an. Gedanklich sind diese Vorfeldermittlungen den steuerstrafrechtlichen Ermittlungen relativ nahe. Die Vorfeldermittlungen dürfen jedoch nicht unbeschränkt und planlos, so zu sagen „ins Blaue hinein“, durchgeführt werden.
Zur Bejahung eines begründeten Anlasses ist es notwendig, dass konkrete Momente nach allgemeiner Steuerfahndungserfahrung für die fahndungsspezifische Schlussfolgerung einer Steuerverkürzung sprechen. Konkrete Momente werden dann angenommen, wenn Tatsachen, also Zustände und Vorgänge der Vergangenheit oder Zukunft, die dem Beweise zugänglich sind, vorliegen, die ihrerseits verkürzungsträchtig und damit kontrollbedürftig sind. Liegen die Voraussetzungen für die fiskalische Ermittlung vor, kann die Steuerfahndung die Ermittlungsbefugnisse anwenden, die den Festsetzungsfinanzämtern im Besteuerungsverfahren zustehen.
Diese sind insbesondere:
– Auskunftseinholung (§§ 92 Satz 2 Nr. 1, 93, 30a Abs. 2 und 5 AO);
– Hinzuziehung von Sachverständigen (§§ 92 Satz 2 Nr. 2, 96 AO);
– Beziehung von Urkunden und Akten (§§ 92 Satz 2 Nr. 3, 97 AO);
– Einnahme des Augenscheins (§§ 92 Satz 2 Nr. 4, 98, 99 [Grundstücke], 100 [Wertsachen] AO).
Der Anwendungserlass zu § 208 AO besagt, dass für die Steuerfahndung bei Vorfeldermittlung nachfolgende Einschränkungen nicht greifen. So können andere Personen sofort um Auskunft angehalten werden (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Das Auskunftsersuchen bedarf nicht der Schriftform und die Vorlage von Urkunden kann ohne vorherige Befragung der Vorlagepflichtigen verlangt werden. Mit diesen Besonderheiten kann die Fiskalbehörde im Rahmen der Vorfeldermittlung besondere Rechte für sich in Anspruch nehmen.
Die Vorfeldermittlungen sind immer dann relevant, wenn zum Beispiel im Rahmen von Kleinanzeigen unter Chiffrebezeichnungen Luxusgüter verkauft werden. Soweit in solchen Kleinanzeigen beispielsweise Boote oder Grundstücke im Ausland innerdeutsch angeboten werden, sieht die Finanzverwaltung den Ansatz für eine Überprüfung.