Die Fiskalermittlungen eröffnen die Möglichkeit, dass die Steuerfahndung bei Dritten gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AO Auskunft einholen darf. Diese Auskunftseinholung bei Dritten muss bestimmten Anforderungen gerecht werden. Das Auskunftsersuchen selbst muss geeignet, erfüllbar und notwendig sein. Darüber hinaus muss es verhältnismäßig und zumutbar sein.
Um zu verhindern, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten oder in Zusammenhang mit der Ermittlung unbekannter Steuerfälle in unangemessener Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird, ist die Steuerfahndung aus § 208 Abs. 1 Satz 3 AO auch in den Fällen der isolierten Fiskalermittlung, in denen sie nur mit den Mitteln der AO vorgehen darf, von den Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 AO befreit. Dies bedeutet, dass die Steuerfahndungsstelle ihr Auskunftsersuchen daher nicht schriftlich stellen muss und sie auch nicht verpflichtet ist, erst die Beteiligten selbst zur Sachverhaltsaufklärung anzuhalten, bevor sie andere Personen um Auskunft über den Sachverhalt ersucht.
Soweit Geschäftsführer und Angestellte angesprochen werden, sind sie zur Nachforschung innerhalb ihres eigenen Tätigkeitsbereiches verpflichtet. Dieses gibt insbesondere dann Sinn, wenn beispielsweise Bankmitarbeiter angesprochen werden, denn bei diesen laufen viele relevante Tatsachen automatisiert auf. Das Abstellen auf das eigene Wissen des Auskunftspflichtigen ist nicht ausreichend.
Innerhalb der Auskunftsrechte sind die Auskunftsverweigerungsrechte von Angehörigen (§ 101 AO) sowie die Auskunftsverweigerungsrechte bei Gefahr der eigenen Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 103 AO) zu beachten.