6.4.1.4 Durchführung der Durchsuchung

Das Erscheinen der Steuerfahndung stellt gemäß § 397 Abs. 1 AO die Einleitung des Steuerstrafverfahrens dar, der Beschuldigte ist über seine strafprozessualen Rechte gemäß den §§ 163a, 136 StPO zu belehren. Es führt weiter dazu, dass der Steuerpflichtige nicht mehr zur Mitwirkung gemäß § 393 Abs. 1 AO gezwungen werden kann, worüber er ebenfalls zu belehren ist. Es beendet aber auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO.
§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO gebietet die Hinzuziehung des Inhabers der Wohnung bzw. der Gegenstände. Dem Betroffenen wird der Durchsuchungsbeschluss gemäß § 35 Abs. 2 StPO bekannt gemacht.

Die Durchsuchung selbst umfasst insbesondere die Durchsicht von Papieren im Sinne des § 110 StPO. Der Begriff der Papiere ist weit auszulegen, insbesondere erfasst dieser auch alle Computerdaten.

Die Handakten des Steuerberaters sowie auch die Handakten des Verteidigers unterliegen nach der Vorschrift des § 97 Abs. 1 StPO der Beschlagnahmefreiheit. Diese Akten sollen dadurch geschützt sein, dass es den Ermittlungsbeamten nicht gestattet sein soll, intensive Kenntnis vom Inhalt der dem Geheimnisschutz unterliegenden Akten zu nehmen. Gleichwohl soll aber eine flüchtige Durchsicht zulässig sein, damit der Ermittlungsbeamte feststellen kann, ob es sich tatsächlich um solche beschlagnahmefreie Handakten handelt.

Die Durchsuchung dauert an, solange die Sichtung der Papiere fortdauert, unter Umständen Monate oder sogar länger als ein Jahr. Diese Sichtung der Papiere wird an Amtsstelle vorgenommen.