3.1.3.1 Berichtigung/Nacherklärung gemäß §§ 153, 371 Abs. 1 AOBerichtigung/Nacherklärung gemäß §§ 153, 371 Abs. 1 AO

Im Rahmen der Selbstanzeige sind zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre in vollem Umfang unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegenüber der Finanzbehörde zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen, §§ 153, 371 Abs. 1 AO.

Es gilt der Grundsatz der Materiallieferung. Durch die Berichtigung oder Nachholung der Angaben in der Selbstanzeige muss das Finanzamt in die Lage versetzt werden, ohne eigene Nachforschungen die richtigen Besteuerungsgrundlagen festzustellen und den richtigen Steuerbescheid zu erlassen. Es genügt also nicht, dem Finanzamt mitzuteilen, dass eine Steuererklärung falsch oder unvollständig gewesen sei. Vielmehr ist erforderlich, die richtigen bzw. vollständigen Angaben konkret und im Einzelnen mitzuteilen. In vielen Fällen genügt die Abgabe einer korrigierten Steuererklärung, die die vollständigen und richtigen Angaben enthält.

Ausreichende Erklärungen sind bspw.:

  • kommentarlose verspätete Abgabe einer Lohnsteueranmeldung;
  • kommentarlose Abgabe der Steuerklärung, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt bisher unbekannt war;
  • kommentarlose richtige Umsatzsteuerjahreserklärung (einer Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume bedarf es nicht).

Unzureichende Erklärungen sind bspw.:

  • stillschweigende Nachzahlung von verkürzten Steuern;
  • schlichter Hinweis auf nicht erfasste Einkünfte;
  • Beantragung einer Betriebsprüfung;
  • Zurverfügungstellung der Buchhaltung;
  • Ankündigung einer Selbstanzeige