Das Strafverfahren in steuerlichen Dingen ist im achten Teil der AO und zwar dort im dritten Abschnitt in den §§ 385 ff. AO bis einschließlich § 408 AO geregelt. Hier sind die allgemeinen Vorschriften ebenso wie die Vorschriften des Ermittlungsverfahrens (ab § 397 AO) und die des gerichtlichen Strafverfahrens niedergelegt.
Da das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten ein normales Strafverfahren ist, gelten gemäß § 385 Abs. 1 AO grundsätzlich dessen Verfahrensgrundsätze, soweit die Abgabenordnung in den §§ 385 bis 408 AO keine abweichenden Regelungen enthält. Durch die ergänzenden Vorschriften der Abgabenordnung werden der besonderen Sachkunde der Finanzbehörden Rechnung getragen und diesen weit gehende Mitwirkungsrechte (§§ 386 bis 390 AO) eingeräumt. Daneben enthält die Abgabenordnung Sondervorschriften für die gerichtliche Zuständigkeit (§ 391 AO), für die Verteidigung (§ 392 AO) sowie für die Mitwirkung der Finanzbehörde im Ermittlungsverfahren (§§ 399 ff. AO) und im gerichtlichen Verfahren (§§ 406, 407 AO).