In den Anwendungsbereich der §§ 385 ff. AO fallen gemäß § 385 Abs. 2 AO neben den Steuerstraftaten (vgl. Definition in § 369 Abs. 1 AO) diesen gleichgestellte Straftaten sowie Vorspiegelungstaten nach § 385 Abs. 2 AO.
Unter den gesetzlich gleich gestellten Straftaten sind solche zu verstehen, für die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Verfahrensrecht der Abgabenordnung gilt, z. B. der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) gemäß § 7 InvZulG 2005, § 14 InvZulG 2007, § 15 InvZulG 2010.