3.1.3.8 Fremdanzeige zugunsten Dritter nach § 371 Abs. 4 AO

Erkennt ein Dritter, dass zu seinen Gunsten von einer anderen Person Steuern hinterzogen wurden, ist er gemäß § 153 AO gegenüber den Finanzbehörden zur Berichtigung der für ihn abgegebenen Erklärung verpflichtet.

Diese Berichtigung durch den Dritten wirkt wie eine Selbstanzeige mit der Folge der Strafbefreiung. Das Prinzip der persönlichen Strafbefreiung des Anzeigenden wird hier durchbrochen, indem die strafbefreiende Wirkung auf eine weitere Person ausgedehnt wird. Auch hier ist die gesetzgeberische Zielsetzung die Vermehrung des Steueraufkommens. Denn durch die Ausdehnung der Strafbefreiung wird für den Dritten der Anreiz zur Abgabe der Berichtigungserklärung auch für den Fall gegeben, dass der Steuerhinterzieher, dessen Tat durch die Erklärung des Dritten offenbart wird, in einem gewissen Näheverhältnis steht.

Der durch die Drittanzeige offenbarte Steuerhinterzieher wird jedoch dann nicht straffrei, wenn ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bereits vor der Drittanzeige bekannt gegeben worden ist.
§ 371 Abs. 3 AO gilt für den durch die Drittanzeige offenbarten Steuerhinterzieher analog, sodass er Straffreiheit nur erlangen kann, wenn er zu seinen Gunsten hinterzogene Steuern fristgerecht nachzahlt.