Im Gegensatz zu § 371 Abs. 2 AO normiert § 378 Abs. 3 AO nur einen Sperrtatbestand – die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Der Grund hierfür ist der Gleiche, der auch die wirksame Selbstanzeige bei unbewusst unvollständigen Angaben zur Berichtigung erklärt: Während der Täter einer Steuerstraftat vorsätzlich handelt und daher positive Kenntnis von der Steuerhinterziehung hat, handelt der Täter einer Steuerordnungswidrigkeit fahrlässig, sodass keine positive Kenntnis des Täters von der Steuerverkürzung vorliegt. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung ist daher eine wirksame Selbstanzeige auch noch dann möglich, wenn ein Amtsträger mit Prüfungsabsicht erschienen oder die Tat bereits entdeckt ist, da der Täter erst hiermit überhaupt erfährt, dass er Steuern hinterzogen hat und erst sodann den Willen zur Selbstanzeige bilden kann.