Subjektive Tatbestandsmerkmale sind solche, die der Vorstellungswelt des Täters angehören. Sie charakterisieren den Handlungsunwert der Tat und kennzeichnen die besondere Art und Weise der Verletzung und Gefährdungshandlung näher. Üblicherweise gehören insbesondere Absichten des Täters hierher, die eine besondere Erfolgs- oder Zielvorstellung als überschießende Innentendenz aufweisen.
Neben diesen subjektiven Elementen ist im Rahmen des Handlungsunrechts der Vorsatz zu untersuchen. Innerhalb des subjektiven Tatbestandes ist daher die Prüfung vorzunehmen, ob der Täter vorsätzlich handelte. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Vorsatz bezüglicher alles objektiven Tatbestandsmerkmale verübt.
Der Vorsatz wird wie folgt untergliedert:
Absicht als gesteigerte Form des direkten Vorsatzes (dolus directus ersten Grades) ist dann gegeben, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
Direkter Vorsatz (dolus directus zweiten Grades) liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt und er dies will.
Eventualvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn es der Täter für ernstlich möglich hält und sich damit abfindet (billigendes Inkaufnehmen), dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Eventualvorsatz genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes, wenn nicht die gesetzlichen Normen ein Handeln wie „wider besseren Wissens“ oder „wissentliches Handeln“ als Voraussetzungen in den Tatbestand aufnehmen.
Fahrlässig handelt der Täter, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und damit den tatbestandlichen Erfolg verwirklicht.
Der Irrtum im Sinne des Tatbestandsirrtums nach § 16 StGB ist die Kehrseite des Vorsatzes. Wenn der Täter kein Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung hat, ist der Vorsatz ausgeschlossen. Der Täter irrt über einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
Die Auseinandersetzung mit der Strafverfolgungsbehörde über den Vorsatz darf niemals unterbleiben, obwohl diese schnell den Vorsatz in irgendeiner Form „findet“ und keine tatsächlichen Feststellungen dazu trifft.