Unmittelbarer Täter ist, wer die Tat selbst begeht (§ 25 Abs. 1 1. Alt. StGB).
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Sie beruht auf dem Prinzip des arbeitsteiligen Handelns und der funktionellen Rollenverteilung. Jeder Beteiligte ist „als gleichberechtigter Partner“ Mitträger des gemeinsamen Tatenschlusses (gemeinsamer Tatplan) und der gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung (gemeinsame Tatausführung), sodass die einzelnen Tatbeiträge sich zu einem einheitlichen Ganzen vervollständigen und der Gesamterfolg jedem Mitwirkenden voll zuzurechnen ist. Objektiv gesehen muss ein förderlicher Tatbeitrag, etwa die Beteiligung an der Ausführungshandlung selbst, geleistet werden.
Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB). Hierbei wird der gesetzliche Tatbestand bei einem vorsätzlichen Begehungsdelikt in der Art verwirklicht, dass sich der Täter bei der Tatausführung eines Tatmittlers, also eines menschlichen Werkzeuges, in dem Wissen um sein Strafbarkeitsdefizit, bedient.
Dieses kann selbst
– entweder objektiv tatbestandslos handeln,
– ohne Tatbestandsvorsatz handeln, oder nur mit einem Vorsatz einer minder schweren Tatbestandsverwirklichung handeln oder ohne die zum subjektiven Vorsatz gehörende spezifischen Absicht handeln,
– in seiner Person rechtmäßig handeln (Beispiel: Finanzbeamte veranlagt aufgrund einer irreführenden Steuererklärung) oder
– schuldunfähig sein oder aus anderen Gründen schuldlos handeln.
Im Steuerstrafrecht wird ergänzend die Figur des „uneigentlichen Organisationsdeliktes“ bemüht, um eine Täterschaft zu begründen. Es handelt sich um einen angeblich eigenhändigen aber, diesen allein subsumierend, nicht ausreichenden Tatbeitrag zu einer Steuerhinterziehung.