Gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 AO ist Aufgabe der Steuerfahndung die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Steuerstraftaten sind solche, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, (§ 369 Abs. 1 Nr. 1 AO). Voraussetzung der Erforschung der Steuerstraftaten ist, dass ein Anfangsverdacht vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn konkrete Tatsachen gegeben sind, sodass nach kriminalistischer Erfahrung möglicherweise eine Straftat vorliegt. § 385 Abs. 1 AO verweist insoweit auf § 152 Abs. 2 StPO bzw. § 46 Abs. 1 OWiG. Damit ist nach dem Legalitätsprinzip die Einleitung eines Strafverfahrens möglich, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat gegeben sind, ohne dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung vorliegen muss.