Neben der Auskunftseinholung bei fremden Dritten kommt die Auskunftseinholung beim Steuerpflichtigen in Betracht. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren verpflichtet, wie sich aus den §§ 200 Abs. 1, 90 AO ergibt. Im Strafverfahren hat jedoch der Steuerpflichtige das Recht, die Aussage zu verweigern (vgl. §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 3 und Abs. 4 StPO).
Zwar wären im Besteuerungsverfahren grundsätzlich Zwangsmittel zulässig, jedoch hindert § 393 Abs. 1 Satz 2 AO deren Anwendung, um nicht das Aussageverweigerungsrecht leer laufen zu lassen. Allerdings muss der Steuerpflichtige eventuell die Gründe für die Verweigerung seiner Mitwirkung nennen. An diese Benennung sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen, da ansonsten sein strafprozessuales Recht auf Aussageverweigerung wertlos sein könnte. Der Steuerpflichtige ist über dieses Recht der Aussageverweigerung und die Unzulässigkeit von Zwangsmitteln gemäß § 393 Abs. 1 Satz 4 AO zu belehren, wenn dazu Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht jedenfalls dann, wenn gegen den Steuerpflichtigen wegen der Steuerstraftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens dann mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, deren er verdächtig ist (§ 397 Abs. 3 AO). Bei einer Außenprüfung dürfen nach § 10 Betriebsprüfungsordnung (BPO 2000) die Ermittlungen erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt und er belehrt wurde. Ein Verstoß gegen diese Belehrungspflichten begründet grundsätzlich ein Verwertungsverbot für den Strafprozess.