Voraussetzung einer Durchsuchung ist ein Anfangsverdacht gemäß § 152 StPO gegen einen Beschuldigten. Die Durchsuchungsanordnung muss im Verhältnis zur Schwere der Tat, zur Stärke des Tatverdachts und zum zu erwartenden Erfolg stehen.
Sie ist zulässig beim Verdächtigen, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Bei den nicht verdächtigen Personen sind die Anforderungen höher. Hier müssen konkrete Umstände oder Tatsachen vorliegen, nach denen dort Beweismittel erwartet werden. An eine solche Durchsuchung werden die Anforderungen spürbar höher gesetzt.