Die Beschlagnahme ist die zwangsweise Sicherstellung einer Sache durch einen Verwaltungsakt zur Verfügung einer Behörde, die der Sicherung öffentlicher oder privater Belange dient.
Die strafprozessuale Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO setzt gedanklich voraus, dass sich die Gegenstände bei einer Person befinden, die diese nicht freiwillig herausgibt. Soweit daher der Beschuldigte oder der Dritte die Gegenstände freiwillig herausgibt, sind der Durchsuchungszweck und der Beschlagnahmezweck erreicht. Auch diese Gegenstände sind sodann sichergestellt. Weiter müssen diese Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein. Ausreichend ist im Zeitpunkt der Beschlagnahme jedenfalls, wenn die Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein können.