§ 2 Abs. 3 Satz 4 GAufzV bestimmt, dass Verrechnungspreisrichtlinien als Bestandteil der Aufzeichnungen verwendet werden können, wenn für eine Gruppe verbundener Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz genügende innerbetriebliche Verrechnungspreisrichtlinien, die für die einzelnen Unternehmen eine oder mehrere geeignete Methoden vorgeben, bestehen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Richtlinien zur Preisermittlung tatsächlich befolgt werden. In diesen Fällen kann auf geschäftsvorfallbezogene Einzelaufzeichnungen verzichtet werden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 GAufzV).
Nach Ansicht der Finanzverwaltung[1] ist eine solche Verrechnungspreisrichtlinie jedoch nicht anwendbar auf außergewöhnliche Geschäftsvorfälle und Dauerschuldverhältnisse; diese sind jeweils gesondert zu dokumentieren. Die Finanzverwaltung sieht folgende Anwendungsbereiche für eine Verrechnungspreisrichtlinie:
– wenn sie bei Geschäften zwischen fremden Dritten üblich ist (z. B. Verkauf eines Druckers und seine Wartung) oder
– eine Gruppenbildung nach vorher festgelegten, nachvollziehbaren und aufgezeichneten Regeln erfolgt und die Geschäftsvorfälle gemessen an den ausgeübten Funktionen, den eingesetzten Wirtschaftsgütern und den übernommenen Risiken wirtschaftlich vergleichbar sind oder
– es für die Prüfung der Angemessenheit im Hinblick auf eine Geschäftsbeziehung weniger auf den einzelnen Geschäftsvorfall, sondern mehr auf die Beurteilung des Gesamtgeschäfts ankommt, z. B. bei ursächlich zusammenhängenden Geschäftsvorfällen und bei Teilleistungen im Rahmen eines Gesamtgeschäfts.
Die Richtlinie darf im Ergebnis nicht zu einem Verlust an Informationen im Vergleich zu einer Dokumentation im Einzelfall führen, dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Listen der §§ 4, 5 GAufzV. Der Steuerpflichtige muss anhand von durch ihn beliebig gewählten Beispielen zeigen können, dass die Verrechnungspreisrichtlinie eingehalten wurde. Inhalt und Ausgestaltung der Richtlinie bestimmt der Steuerpflichtige. Wird im Einzelfall von der Richtlinie abgewichen, ist dies aufzuzeichnen und zu begründen. Die Finanzverwaltung soll stichprobenhaft prüfen, ob der Steuerpflichtige die Richtlinie tatsächlich angewendet hat und ob gegebenenfalls vorgebrachte Gründe für ein Abweichen plausibel sind sowie ob in diesen Fällen die erforderliche Einzeldokumentation erstellt wurde. In „besonders erheblichen Fällen“ führt die Abweichung zur Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen mit den hieran anknüpfenden Sanktionen.
[1] Tz. 3.4.13 des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren), IV B 4 – S 1341 – 1/05, BStBl I S. 570.