Das BMF hat am 22.12.2016 die Verwaltungsgrundsätze zur Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG-BsGa) veröffentlicht.[1] Auf 186 Seiten sind dort die Grundsätze für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte und für die Prüfung der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens niedergelegt, die zugleich die Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung zum AOA (Authorized OECD Approach), zum Fremdvergleichsgrundsatz des § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufzeichnungsverordnung (BsGaV)[2] darstellen.[3] Die VWG-BsGa gelten unabhängig von der Existenz eines DBA für alle grenzüberschreitenden Betriebsstättenfälle. Ausgenommen sind die Fälle, in denen keine Betriebsstätte nach dem geltenden DBA vorliegt, sondern nur nach nationalem Recht (§ 12 AO). Die Grundsätze gelten zudem nur für die sogenannte „einfache Betriebsstätte“, dieser neue Begriff dient zur Abgrenzung der Mitunternehmer-Betriebsstätte, also die Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft und ihre Gesellschafter/Mitunternehmer.[4]
Die VWG Betriebsstätten sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie von § 1 Absatz 5 AStG, den Regelungen der BsGaV, diesem BMF-Schreiben (Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch § 1 Absatz 5 AStG bzw. niedrigerer Anrechnungshöchstbetrag, § 34c EStG) und den Regelungen der DBA (Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Deutschland, siehe Artikel 7 OECD-MA) überlagert werden.[5] Die Regelungen der VWG Betriebsstätten gelten vor allem weiter für die Frage, wann nach deutschem Rechtsverständnis eine Betriebsstätte vorliegt.[6] Die VWG Dotationskapital sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, nicht mehr anzuwenden.[7]
[1] http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2016-12-22-verwaltungsgrundsaetze-betriebsstaettengewinnaufteilung.html.
[2] Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – BsGaV) vom 13.10.2014, BGBl I S. 1603, zul. geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017, BGBl I S. 2360.
[3] Vertiefend: Heinsen, Die neuen Verwaltungsgrundsätze zur Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) – Zehn wichtige Neuerungen, DB 2017 S. 85; Kahle/Kindich, Die finalen Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung als (vorläufiger) Abschluss der Umsetzung des „Authorised OECD Approach“, GmbHR 2017 S. 341.
[4] Zu deren Behandlung siehe BMF v. 26.09.2014, Tz. 2.2.3, BStBl. I 2014 S. 1258.
[5] BMF v. 22.12.2016 (VWG BsGa), IV B 5 – S 1341/12/10001-03, Rz. 460.
[6] BMF v. 22.12.2016 (VWG BsGa), IV B 5 – S 1341/12/10001-03, Rz. 463.
[7] BMF v. 22.12.2016 (VWG BsGa), IV B 5 – S 1341/12/10001-03, Rz. 464.