Inhaltlich handelt es sich um die Regelungen zur Mitarbeiterentsendung, diese bilden einen Sonderpunkt. Hinzuweisen ist auf das aktuelle BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA vom 03.05.201812.11.2014[1] sowie ergänzend das BMF-Schreiben vom 14.03.2017.[2]
[1] Das BMF-Schreiben vom 03.05.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl I 2018 S. 643, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in allen offenen Fällen anwendbar. Es ersetzt das Vorgängerschreiben vom 12.11.2014, IV B 2 – S 1300/08/10027.
[2] Das BMF-Schreiben vom 14.03.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl I S. 473, ergänzt die Rdnr. 192 des BMF-Schreibens vom 03.05.2018 hinsichtlich der Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohnes. Dieses BMF-Schreiben spätestens für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2018 zufließen.