Übersicht über die Besteuerungsrechte bei den übrigen Einkunftsarten
Einkunftsart | Quellenstaat | (Wohn-) Sitzstaat |
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt (Art. 8) | kein Besteuerungsrecht | Alleiniges Besteuerungsrecht des Staates, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet |
Verbundene Unternehmen (Art. 9) | Recht zur Gewinnkorrektur, wenn vom Fremdvergleichs-grundsatz abgewichen wird | |
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen (Art. 16) | Besteuerungsrecht | Anrechnung oder Freistellung |
Künstler und Sportler (Art. 17)[1] |
Besteuerungsrecht bleibt bestehen | Anrechnung oder Freistellung |
Ruhegehälter für eine frühere unselbständige Arbeit (Art. 18) | kein Besteuerungsrecht, auch wenn hier die zugrunde liegende Arbeit ausgeübt wurde | Alleiniges Besteuerungsrecht |
Studenten, Praktikanten, Auszubildende – ausschließl. zu Ausbildungszwecken (Art. 20) |
das Land, aus dem die Vergütung kommt: alleiniges Besteuerungsrecht |
Gastland: kein Besteuerungsrecht |
Vergütungen für im öffentlichen Dienst geleistete Arbeit (Art. 19)[2]
Ausnahmen: – Dienste werden im anderen Staat geleistet, – Ansässigkeit im anderen – Staatsangehörigkeit dieses – nicht ausschließlich in diesem Staat ansässig, um die Dienste zu leisten |
alleiniges Besteuerungsrecht, sog. Kassenprinzip bei den Ausnahmen: |
Freistellung
bei den Ausnahmen: |
Ruhegehälter für im öffentlichen Dienst geleistete Arbeit
Ausnahmen: s. o. |
alleiniges Besteuerungsrecht des sog. Kassenstaats
bei den Ausnahmen: |
Freistellung
bei den Ausnahmen: |
Andere Einkünfte (Art. 21) | kein Besteuerungsrecht | alleiniges Besteuerungsrecht |
Beachte: Bestimmte Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit oder selbständiger Arbeit fallen nicht unter Art. 21 Abs. 1 OECD-MA, sondern unter Art. 7, wenn sie durch eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte oder feste Einrichtung bezogen werden (Abs. 2). |
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Vermögen (Art. 22)
– unbewegliches Vermögen
– Betriebsstättenvermögen
– Seeschiffe/Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr
– andere Vermögensteile |
– unbegrenztes Besteue-
– Betriebsstättenstaat: unbegrenztes Besteuerungsrecht
– kein Besteuerungsrecht
– kein Besteuerungsrecht |
– Anrechnung/Freistellung
– Anrechnung/Freistellung
– Ort der tatsächlichen
– alleiniges Besteuerungs-
Beachte: |
[1] Dies gilt auch für Einkünfte, die einer Person aus einer von einem Künstler oder Sportler (in dieser Eigenschaft) persönlich ausgeübten Tätigkeit zufließen (Unterbindung der Zwischenschaltung von sog. Künstlergesellschaften).
[2] Art. 19 OECD-MA 2008 gilt nicht für die gewerbliche Tätigkeit eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften.