1. Freistellungsmethode

Art. 23A OECD-MA regelt als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Freistellung von im anderen Vertragsstaat erzielten Einkünften, wenn diese in dem anderen Staat besteuert wurden. Für die Ermittlung des Steuersatzes dürfen diese freigestellten Einkünfte jedoch berücksichtigt werden, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. Art. 23A Abs. 3 OECD-MA.

 

Outbound-Geschäfte

 

Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG

Natürliche Person Natürliche Person Kapitalgesellschaft
Zu versteuerndes Einkommen 25.000 EUR 25.000 EUR 25.000 EUR
Steuer vor Progressionsvorbehalt (EStG + SoliZ / KStG) 4.260 EUR 4.260 EUR 4.260 EUR
In D. steuerfreie Betriebsstätteneinkünfte 50.000 EUR ./. 50.000 EUR ./. 50.000 EUR
Für die Berechnung des Steuersatzes maßgebliches zu versteuerndes Einkommen 75.000 EUR ./. 25.000 EUR 25.000 EUR
Steuer nach der Grundtabelle 24.540 EUR null EUR
Durchschnittlicher Steuersatz 32,72% null %
Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf das z.v.E. von 25.000 EUR 8.180 EUR Null EUR 3.956 EUR
Veränderung durch Progressionsvorbehalt 3.920 EUR – 4.260 EUR Null EUR

Tabelle: Freistellung und Progressionsvorbehalt

 

Hat der Quellenstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht, erfolgt die Freistellung im (Wohn-)Sitzstaat unabhängig davon, ob der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht (sog. Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung).

Ausnahmen von diesem Verbot bestehen, wenn eine Aktivitätsklausel (Switch-over-Klausel) oder eine Rückfallklausel vereinbart ist. Im Falle einer Aktivitätsklausel hängt die Freistellung im (Wohn-)Sitzstaat von bestimmten Tätigkeiten im Quellenstaat ab. Diese Tätigkeiten sind entweder in dem DBA selbst definiert, oder es ist ein Verweis auf § 8 AStG vorgesehen. Anwendungsbereiche für solche Aktivitätsklausen sind Regelungen zu Schachteldividenden, zu Betriebsstätten oder zu Personengesellschaften.

Besteht eine Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel), hängt die Freistellung im (Wohn-)Sitzstaat von der tatsächlichen Besteuerung im Quellenstaat ab, es sei denn, die Besteuerung im Quellenstaat entfällt aufgrund von Freibeträgen, z. B. § 50d Abs. 8 EStG.