Gesellschafter mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind nicht entlastungsberechtigt im Sinne des § 50d Abs. 3 EStG. Ob die persönliche Entlastungsberechtigung vorliegt, ist für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen.[1]
Eine mittelbare persönliche Entlastungsberechtigung („fiktiver Entlastungsanspruch“) ist gegeben, wenn die ausländische Gesellschaft, an der die Gesellschaft beteiligt ist, nach einem DBA oder einer EU-Richtlinie persönlich entlastungsberechtigt ist. Ist die mittelbar beteiligte Gesellschaft sachlich nicht entlastungsberechtigt, ist zu prüfen, ob eine an ihr beteiligte Gesellschaft persönlich und sachlich entlastungsberechtigt ist. Bei einer Beteiligungskette muss für jede Gesellschaft in der Kette die persönliche Entlastungsberechtigung gegeben sein. Unerheblich ist hierbei, ob Gesellschaften in der Kette im gleichen Umfang entlastungsberechtigt sind, allerdings begrenzen die fiktiven Entlastungsansprüche der in der Beteiligungskette voranstehenden Gesellschafter die Höhe des Entlastungsanspruchs nachfolgender Gesellschafter.[2]
Eine fehlende persönliche Entlastungsberechtigung schließt mögliche mittelbare Entlastungsberechtigungen nachfolgender Gesellschafter aus.[3]
[1] Ziff. 4.1 des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.
[2] Ziff. 4.2 des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.
[3] Zitat des ersten Satzes von Ziff. 4.3 des BMF-Schreibens vom 24.01.2012, IV B 3 – S 2411/07/10016, BStBl I 2012 S. 171.