3 8b Abs. 1 Satz 3 KStG[1] bestimmt, dass bestimmte Bezüge,[2] die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen sind, nur freigestellt werden, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben, und zwar ungeachtet des DBA-Wortlauts. Nach dieser gesetzlichen Konstruktion soll das DBA-Schachtelprivileg[3] unbeschadet der getroffenen Abmachungen nur dann greifen, wenn sich die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Beteiligungsgesellschaft nicht einkommensmindernd ausgewirkt hat. Dazu kann es kommen, wenn eine Änderungsposition im Ausland als Betriebsausgabe, im Inland jedoch als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen wird. Das Risiko einer Doppelbesteuerung entsteht dennoch, wenn der andere DBA-Staat Quellensteuern erhebt. Daher stellt § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG die Anrechnung dieser Quellensteuer sicher, allerdings nur in den Fällen, in denen es nicht zur Quersubventionierung des anderen DBA-Staats kommt. Die Höchstgrenzen für die Anrechnung sind die in der Zins- und Lizenzrichtlinie[4] festgelegten Quellensteuersätze, vgl. § 26 Abs. 6 Satz 4 KStG. Diese Regelung gilt ausdrücklich ungeachtet anderslautender DBA-Bestimmungen mit Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien.
Die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer läuft nach Maßgabe der DBA unilateral aus, § 26 Abs. 6 Satz 7 KStG. Die Anrechnung bei den unter die Zins- und Lizenzrichtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren ist letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Art. 6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann.
Die Anwendung der Regelungen des § 26 Abs. 6 Sätze 1 bis 8 KStG wird durch § 26 Abs. 6 Satz 10 KStG auch auf die Schweiz ausgedehnt.
Zur Rechtfertigung dieses Treaty overridings hatte der SEStEG-Gesetzgeber zur Änderung von § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG ausgeführt,[5] dass es zu Fällen kommen könnte, in denen der Quellenstaat Zahlungen einer Körperschaft einer Quellensteuer unterwirft, während diese Einkünfte in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Empfängers als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen und entsprechend § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG n. F. nicht von der inländischen Bemessungsgrundlage ausgenommen werden. Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, solle durch entsprechende Anwendung des § 34c Abs. 1 bis 3 EStG trotz eines bestehenden DBA sichergestellt werden, dass die im ausländischen Staat gezahlte Quellensteuer auf die anteilige deutsche Körperschaftsteuer angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG) bzw. bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wird (§ 34c Abs. 2 EStG).
[1] I. d. F. des JStG 2010 vom 08.12.2010, BGBl I S. 1768. Die Änderungen des § 8b Abs. 1 KStG durch Art. 2 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06. 2013, BGBl I S. 1809, betrafen nicht Satz 3.
[2] Nämlich Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG.
[3] Das Schachtelprivileg besagt, dass bei Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen Gewinne aus Anteilen an einer anderen Kapitalgesellschaft von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden.
[4] Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 03.06.2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, ABl 2003, L 157/49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29.04.2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG, ABl 2004, L 157/106, L 195/33.
[5] Vgl. Gesetzentwurf vom 25.09.2006 für das JStG 2007, BT-Drs. 16/2712 S. 71.