§ 50d Abs. 11 EStG[1] soll der Bekämpfung des steueroptimierenden „KGaA-Modells“[2] dienen und gilt (rückwirkend) für Zahlungen nach dem 31.12.2011. Gemäß § 50d Abs. 11 EStG wird für Dividenden beim Empfänger Freistellung nach einem DBA nur dann gewährt, wenn die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. Sind die Dividenden einer anderen Person zuzurechnen, so wird dieser Person die Freistellung gewährt, wenn diese Person nach Maßgabe des Abkommens freigestellt werden würde. Dies bedeutet, dass Dividenden in Sonderfällen nicht nach DBA von der deutschen Steuer freigestellt werden, wenn sie einer Person zuzurechnen sind, die selbst nicht die DBA-Steuerfreistellung in Anspruch nehmen kann.
Der Gesetzgeber hielt eine solche Regelung für geboten, um Steuerausfälle zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die Voraussetzungen für eine DBA-Schachtelvergünstigung durch entsprechende Gestaltungen gezielt eingesetzt werden, damit natürliche Personen Dividenden ohne Teileinkünftebesteuerung steuerfrei vereinnahmen können.[3] Es soll also nach Abs. 11 für die Gewährung des Schachtelprivilegs darauf ankommen, ob nach deutschem Steuerrecht in dem konkreten Fall das transparente Besteuerungskonzept (in diesem Falle wird keine Privilegierung gewährt, sondern Anrechnung) oder das intransparente Besteuerungskonzept (dann kommt die Privilegierung zum Tragen) anzuwenden ist.[4]
[1] I. d. F. des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 08.05.2012, BGBl I S. 1030. Die Änderungen des § 50d EStG durch Art. 2 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013, BGBl I S. 1809, betrafen nicht Absatz 11.
[2] BFH vom 19.05.2010, I R 62/09, IStR 2010 S. 661.
[3] Vgl. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 08.03.2012, BR-Drs. 114/12 vom 09.03.2012.
[4] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 05.03.2012, BT-Drs. 17/8867 S. 12.