Die zeitliche Anwendung des § 50i Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG[1]ist beschränkt auf Fälle, in denen die Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen bzw. deren Entnahme nach dem 29.06.2013 stattfanden. Er
erfasst dabei nur Fällen, in denen das deutsche Besteuerungsrecht vor dem 01.01.2017 ausgeschlossen oder beschränkt ist (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und bei den Einbringungsfällen des Satzes 2, wenn das deutsche Besteuerungsrecht bereits im Einbringungszeitpunkt ausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor dem 1.1.2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden ist (vgl. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Kommt es nach dem 31.12.2016 zu einem Ausschluss / einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich der betreffenden Wirtschaftsgüter / Anteile, findet § 50i Abs. 1 EStG keine Anwendung mehr, so dass in diesen Fällen die allgemeinen Entstrickungsregelungen anzuwenden sind.[2]
Hinsichtlich der nach dem 29.06.2013 erzielten laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG gemäß § 52 Abs. 48 Satz 2 EStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 48 Satz 3 EStG betrifft die Betriebsaufspaltungsfälle des § 50i Abs. 1 Satz 4 und lautet:
„§ 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet.“
[1] In der ab dem 24.12.2016 geltenden Fassung.
[2] Siehe Gesetzesbegründung in Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 30.11.2016, BT-Drs. 18/10506, S. 81 f.