Obwohl es darauf nicht mehr ankommt, sollen dennoch einige Gedanken zu den Gutscheinen aufgeführt werden.
Die Kunden bezahlen an der Kasse einen Eintritt. Manchmal, je nach Ausgestaltung der verschiedenen Häuser oder auch nach Ausgestaltung der wirtschaftlichen Lage der Häuser bekommen die Kunden neben dem Eintritt (der Eintrittskarte) auch einen Gutschein.
Diese Gutscheine berechtigen zum Teil zum Verzehr eines bestimmten Getränkes (heute eine Falsche Sekt extra!) zum Teil werden diese auf Verkaufspreise der Getränke angerechnet (eine halbe Flasche Whisky oder eine halbe Flasche Vodka).
Diese Varianten des Gutscheins interessiert die Finanzverwaltung nicht intensiv
Problematisch soll der Gutschein sein, wenn daran die sexuelle Dienstleistung mit den Damen verknüpft wird. Richtig ist, dass wenn es Gutscheine geben sollte, aus denen sich die (eine bestimmte) sexuelle Dienstleistung einer konkreten Dame ergibt, dass über die Frage der Anstellung der Prostituierten nachgedacht werden könnte. So einfach und banal ist der Lebenssachverhalt jedoch nie.
Der typische Gutschein berechtigt zur Anrechung innerhalb des Hauses (räumlich gesehen) für die möglichen zusätzlichen vertraglichen Leistungen, die in dem Eintrittspreis nicht abgegolten sind. Diese Gutscheine sind in der praktischen Ausgestaltung so, dass er nicht an andere Personen übertragbar war und nur an dem Tag des Besuchs verwandt werden konnte.
Zum Beispiel wird so etwas beworben mit der Aussage, dass an einem Wochentag ein Gutschein zur Anrechnung in Höhe von 30,00 € in dem Eintrittspreis enthalten ist.
Der Betreiber des Marktplatzes will damit erreichen, dass an bestimmten Tagen die Besucherfrequenz steigt und seine Zimmervermietung einen guten Wert erreicht.
Aus der Sicht der Kunden erwerben diese mit dem Entrittspreis einen Gutschein. Diesen Gutschein können Sie bei den Damen anrechnen lassen oder diesen auch verfallen lassen.
Dieser Gutschein verpflichtet die Kunden des Bordells zu: „gar nichts“. Der Junggesellen-Abschied mit 20 Besuchern war eben für einen Teil dieser Besucher so, dass sie in einer netten Atmosphäre spärlich bekleidete Damen beim Tanz an der Stange beobachten konnten und an der Bar konnten sie Getränke zu sich nehmen. Der Gutschein durfte verfallen.
Dieser Gutschein berechtigte die Kunden zu: „gar nichts“. Damen dürfen in allen bisher vertretenen Fällen letztlich ihre Kunden selbst aussuchen und konnten individuell jeden Kunden ablehnen. Selbst wenn eine Befragung der Damen erfolgte und diese aus dem ein oder anderen Grund ihre Ablehnung begründeten, so erfolgte daraus keine Folge. Im Regelfall interessiert sich jedoch niemand für die Ablehnung; das Geschäft macht die Dame dann eben mit einem anderen Kunden.
Im Falle dessen, dass die Kunden mit den Damen handelseinig werden, ist, das kann man unterstellen, auch die Verabredung erfolgt, dass die Dame den Gutschein auf ihre Leistungen zur Anrechnung bringt. Eine andere Denkweise, dass nämlich der Gutschein eine konkrete Dienstleistung in sich schon beinhaltet ist nicht vorstellbar. Die Gutscheine werden immer so dimensioniert, dass sie zwar psychologisch dem Kunden das Gefühl gegeben haben, der zusätzlich aufzubringende Geldbetrag für eine sexuelle Dienstleistung ist nicht mehr so hoch, aber keinesfalls war der Gutschein so ausgestaltet, dass der Kunde bei den Damen auch nur eine minimale Dienstleistung hätte erwerben können.
Als Beispiel sei auf folgende Zahlen verweisen. Wenn der Bordellbetreiber für eine bestimmten Zeitraum für das Zimmer 70,00 € an die Dame berechnet, so weiss diese, dass ein Preis von 140,00 € gegenüber dem Kunden zu vereinbaren sein kann. Wenn auf diesen Betrag der Kunden 110,00 Euro in bar zahlt und den Rest mit dem Gutschein auffüllt, so hat die Dame kein Minus gemacht wenn sie ihrerseits den Zimmerpreis mit 40 Euro in bar und zur weiteren Auffüllung den Gutschein abgeben kann.
Mit dieser Überlegung wird deutlich, dass der Gutschein eben nur einen Vermögenswert beinhaltete aber keinesfalls den Anspruch auf eine Sachleistung (eine sexuelle Dienstleistung) beinhaltete.
Mit diesen Zwischengedanken wird aber auch deutlich, dass der Vorgang des Verkaufs an der Abendkasse des Bordells sich eben nicht darauf gerichtet hat, überhaupt eine konkrete sexuelle Dienstleistung zu verkaufen. Weder die Hausdame noch ein Nachtmanager noch irgend einer andere an der Tür verkauft eine „Grundnummer“ . Das geben die kurzen Gespräche am Eintritt nicht her. Aus der tatsächlichen Wirksamkeit in der Behandlung kann gefolgert werden, dass niemand versprochen hat, dass für den Gutschein eine abschließende sexuelle Dienstleistung eingefordert werden konnte. Es war allen Beteiligten (im Verkaufsgespräch an der Abendkasse) klar, dass der Gutschein zwar von den Damen angenommen werden wird, jedoch nur in Anrechnung auf eine Dienstleistung.
Der dem Gutschein zu Grunde liegende Inhalt bestand dahingehend, dass die Damen wussten, dass sie die Zimmermiete anteilig mit dem Wert, den der Gutschein beim Kauf gekostet hat, begleichen konnten.
Es handelt sich bei der tatsächlichen Betrachtungsweise bei dem Gutschein um ein „Zahlungsmittel“ und nicht um einen Gutschein für eine „Leistungsgewährung“.
Ergänzend ist anzumerken: Umsatzsteuerlich ist die Frage der Behandlung von Gutscheinen nicht wirklich abschließend geklärt. Streitig ist, ob schon die Ausgabe von Gutscheinen oder erst die Einlösung von Gutscheinen umsatzsteuerrechtlich relevant ist.[1] Kriterium für diese Unterscheidung ist insbesondere ob eine „konkrete Leistung“ oder eher die Möglichkeit der Anrechnung auf verschiedene Leistungen relevant ist. Als Beispiel ist der umgangssprachlich so bezeichnete „Benzingutschein“ zu finden. Bei diesem findet die Anrechnung an der Tankstelle statt, es ist jedoch bei der Ausgabe unklar, ob das für Diesel oder Benzin oder Öl oder Ähnliches erworben wird. Aus einem derartigen Streit wird die Frage abgeleitet, ob schon die Ausgabe oder erste die Hereinnahme des Gutscheins umsatzsteuerliche Folgen auslöst.
Für die verteidigten Fälle ist dieser Streit irrelevant, denn in jedem Fall wurde der Gutschein am gleichen Tag ausgegeben wie er auch hereingenommen wurde. Für diesen strafrechtlich relevanten Sachverhalt kommt es auf diesen Streit des richtigen Zeitpunkts nicht an. Soweit die Gutscheine im Kreislauf zurückgekommen sind wurden diese selben Tag verbucht.
Zu prüfen ist dagegen immer ob die Verantwortlichen des Bordells nicht sogar schon die Ausgabe der Gutschein umsatzsteuerlich gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, dann hätten sie zu viel Umsatzsteuer gezahlt. Die verfallenen Gutscheine würden zwar ertragsteuerlich außerordentlichen Gewinn darstellen, da aber auf den Gutschein nichts geliefert oder geleistet wurde ist dies ein umsatzsteuerfreie Gewinn.) Abzuleiten ist jedoch aus dieser Argumentationskette, dass es sich hier um einen Gutschein als „Austausch für ein Zahlungsmittel“ handelt und die konkrete Anrechnung erst später erfolgt.
Damit ist jedoch gleichzeitig zwingend deutlich geworden, dass der ausgegebene Gutschein zivilrechtlich dreimal umgesetzt wird. Zum ersten ist er an der Abendkasse von der Hausdame oder dem Nachtmanager an den Kunden verkauft worden. In einem zweiten separaten zivilrechtlichen Vorgang hat die Dame diesen Wertgutschein anteilig auf die von ihr erbrachten sexuellen Dienstleistungen angerechnet. In einem dritten Akt ist dieser Gutschein zur Begleichung der Zimmermiete angerechnet worden.
Da die Gutscheine zwischen den Beteiligten jeweils als reale Austausch von Geldmitteln angesehen worden ist, ist ohne weiteres zu unterstellen, dass auch die Kunden verstanden haben, dass dieser Gutschein lediglich einen Wertguthaben vermittelt und er diesen im Rahmen eines eigenen Vertrages mit der Dame seiner Wahl für eine Leistung seiner Wahl einsetzen konnte.
Hinsichtlich der Unklarheit der steuerlichen Behandlung von Gutscheinen wird auf die verschiedenen BMF Schreiben zur Behandlung dieser verwiesen. Ergänzend darf auf die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.6.16 zur Änderung der MwStSystRL zur umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutscheinen in der EU hingewiesen werden. Diese ist bis zum 31.12.18 in nationales Recht umzusetzen. Angesichts der Erkenntnisse des europäischen Gesetzgebers, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutscheinen regelungsbedürftig ist wird man aus bisherigen Situationen Strafverfahren wegen der richtigen oder falschen umsatzsteuerlichen Behandlung in der Buchhaltung keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf herleiten können. Denn im Regelfall werden die Gutscheine der Umsatzsteuer unterworfen, so dass die Finanzverwaltung jedenfalls das umsatzsteuerliche Volumen aus den Gutscheinen erlangt.
[1] Bei Ausgabe von Gutscheinen liegt in der Regel kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor (BFH Urteil vom 19.11.2014, V R 55/13, BFH/NV 2015, 457