Verluste steuerlich absetzen
Zeitlich gestreckte Verlustnutzung – so nennt man das, wenn man irgendwo und irgendwie Geld verloren hat, und man steuerrechtlich zulässige Modelle kreativ nutzen kann, um Verluste zumindest etwas kompensieren zu können
Der Gesetzgeber hat das natürlich nicht wirklich gern und versucht spätestens seit Veröffentlichung des Jahressteuergesetzes 2019, diese Möglichkeiten einzuschränken. Verständlich aus Fiskus-Sicht, denn Vorteile aus Verlusten ziehen zu lassen, ist für den Staat sehr unproduktiv und im Grunde nichts anderes als eine Subventionierung von Dingen, die nicht funktioniert haben, also gutes Geld dem schlechten hinterherzuwerfen.
Im „JStG 2020“ wurde die Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustnutzung (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EstG) wieder etwas zugunsten der Steuerpflichtigen ausgeweitet, grundsätzlich bleiben aber hohe Hürden, lediglich der der jährliche Betrag für die Verlustverrechnung wurde von 10.000 € auf 20.000 € angehoben und § 32b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG etwas angepasst.
Die heute geltende Regel basiert im Grunde auf § 20 EStG des Unternehmenssteuerreformgesetzes aus 2008 (BGBl. I 2007 S. 1912), das grundlegend durch Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen einführte. Hier hieß es einigermaßen fair: Wer Kapitalertrag abführt, muss im Gegenzug auch auch Kapitalverluste steuerlich geltend machen können. In der Realität lief das vielfach nicht so fair ab, denn viele Finanzverwaltungen erkannten z.B. den Ausfall einer Forderung nach Insolvenz des Schuldners nicht in gleichem Maß als Verlust an wie den unglücklichen Verkauf einer Sache oder einer Unternehmensentwicklung.
Das „JStG 2019“ definierte im Prinzip die zeitlich gestreckte Verlustnutzung, hinterließ aber viele offene Fragen, die in den unterschiedlichsten Variationen vor deutschen Finanzgerichten landetet. Dr. Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger: „Damit bleibt vielfach die Mandantenfrage, ob da was zu machen ist, vorerst unbeantwortet. Zu machen ist sicherlich immer etwas, aber dazu ist eine komplexe Strategie erforderlich, die man erfahrenen Experten überlassen sollte!“
Worum geht’s konkret? Verluste aus Termingeschäften dürfen maximal in Höhe von 20.000 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Der weitere Gesetzestext ist an dieser Stelle nicht mehr laienverständlich darzustellen. Nichtsdestotrotz bleibt die Möglichkeit, selbst Millionenverluste über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren steuerlich abzuschreiben.
Dr. Sebastian Korts steht als Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger zur Lösung Ihrer steuerrechtlichen Problemlagen zur Verfügung – deutschlandweit.