BFH: Cum-Ex grundsätzlich unzulässig

Am 15. März 2022 wurde das lange erwartet Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.02.2022 zu Cum-Ex-Gestaltungen veröffentlicht. In einer Pressekonferenz des BFH gab ein am Urteil beteiligter Richter zu verstehen, dass die Grundsätze des Urteils nicht nur für den entschiedenen Einzelfall, sondern quasi für ALLE Cum-Ex-Gestaltungen gelten!

Kurz gefaßt lautet der Tenor der Urteils: Cum-Ex-Gestaltungen sind/waren unzulässig. Der BFH wies alle gegenteiligen Überlegungen/Argumente, die insbesondere auf die Fehleranfälligkeit des Steuersystems oder den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen verwiesen, zurück.

Das Urteil dürfte der entscheidende Mosaikstein in der Reihe von gerichtlichen Entscheidungen sein, welche die Cum-Ex-Gestaltungen als unzulässig bzw. als strafbar bewerten. Das Grundsatzurteil des BFH kommt “rechtzeitig” vor dem Beginn eines wichtigen Strafprozesses: Am 04.04.2022 soll sich vor dem Landgericht Bonn der “Mastermind” der Cum-Ex-Geschäfte, Hanno Berger, verantworten.

Beteiligte oder Nutznießer solcher steuerlicher Gestaltungen sollten sich umgehend über die noch möglichen Verteidigungsstrategien beraten lassen. Als Fachanwälte für Steuerrecht und Experten im Steuerstrafrecht verfügen wir über langjährige theoretische und praktische Erfahrung in Steuerstrafrechtsverfahren.