Einbeziehung von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften
Der neu eingefügte Satz 2 bestimmt, dass Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft ist und dass eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft selbst nahestehende Person ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt. Damit kommt es bei Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften nicht zur Anwendung der Neuregelung des § 1 Abs. 5 Satz 1 bis 4 AStG, sondern zur unmittelbaren Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG. Begründet wird dies damit, dass zwischen Personengesellschaften/Mitunternehmerschaften und Gesellschaftern/Mitunternehmern zivilrechtliche Vereinbarungen bestehen, und es daher keinen Grund gibt für die Fiktion der „anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen“. Hat eine Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft eine Betriebsstätte im Ausland, wird diese Geschäftsbeziehung von § 1 Abs. 5 AStG erfasst, damit erfolgt eine Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften.