BFH (IX R 25/22) unterstreicht Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt nach Art. 15 DSGVO

Sebastian Korts, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger, hat am Bundesfinanzhof ein Urteil erstritten, das sich mit der Auslegung des Art. 15 DSGVO befasst. Die Rechtsnorm regelt das Recht einer natürlichen Person von verantwortlichen Datenverwaltern eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Wenn Daten verarbeitet, verwaltet oder gespeichert werden, dann ergibt sich automatisch ein Auskunftsanspruch. Ist dies der Fall, so hat diese Person ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf darüber hinausgehende Informationen.

Im Verfahren BFH IX R 25/22 hatte der Bundesfinanzhof zu prüfen, ob ein klar geäußertes und formgerechtes Auskunftsersuchen begründet werden muss, damit eine damit befasste Behörde, also z.B. ein Finanzamt, dem nachkommen muss.

Grundrecht Datenschutz: Keine Ausnahmen für Finanzämter

„Das“, so Rechtsanwalt Korts, „hat der Bundesfinanzhof schlussendlich verneint und ist damit meinen Ausführungen zur Auskunftspflicht gefolgt. Wer etwas wissen will, muss niemandem verraten, warum – so einfach ist das!“ Demnach wird Art. 15 DSGVO im Kern höchstrichterlich als Schutzvorschrift positioniert, die wenig Ausnahmen zulässt – auch nicht für Finanzämter.

Die Richter haben dazu einig grundsätzliche Positionen dargestellt und dabei die Sollvorschrift § 32 C Abs. 2 AO aus der Anwendung genommen. Zwar kann ein Datenverwalter nach Gründen fragen, ausbleibende Antworten oder deren Qualität rechtfertigen aber keineswegs eine Ablehnung des Auskunftsersuchens.

Korts: „Da man in der Behörde noch so oft den beliebten Einwand hervorkramen, dass ein Aufwand verhältnismäßig sein müsse und daher die Frage `Worum geht`s denn?`folgerichtig notwendig sei – an der Pflicht zur Auskunft ändert aber weder der Versuch einer analogen Anwendung des Art 14 Ab.5 Buchst b Alt 2 DSGVO noch die Berufung auf den Gesichtspunkt des Erwägungsgrund 63 Satz 7 DSGVO und auch nicht der Versuch sich auf § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO oder § 275 Abs. 2 BGB zu berufen, irgendetwas.“

Die von Finanzbehörden immer wieder als Ausschlussgrund vorgeführte Exzessivität ist urteilsgemäß nicht gegeben, ein Auskunftsanspruch besteht sogar, wenn zuvor eine Akteneinsicht gewährt wurde.

Dr. Korts: „Das Gericht unterstreicht damit die Eigenständigkeit des Datenschutzes nach Art. 15 DSGVO gegenüber anderen juristisch relevanten Abläufen innerhalb einer Behörde und grenzt die unterschiedlichen Ansprüche gegeneinander ab.“

Um den zwischenzeitlich berührten Aspekt der “Auskunft-nur-bei-Unerlässlichkeit” kümmert sich das Gericht am Ende gar nicht mehr, wohl wissend, dass diese Überlegung nicht im Gesetz gefordert ist.

Es bleibt allerdings noch etwas Klärungsbedarf. Was ist z.B. unter einer `Kopie` zu verstehen. Gibt es einen Anspruch auf Einsicht in das komplette Dokument, oder nur in Bezug auf die gespeicherten persönlichen Daten? – dann allerdings vollständig. Zumindest Rechtsanwalt Korts kann nicht nachvollziehen, wie ein Dokument zwar vollständig gezeigt werden soll aber eben nicht ganz gezeigt werden soll.

Das Urteil hat vor allem steuerrechtliche Relevanz in Bezug auf den Umgang mit Finanzbehörden, dürfte aber auch jeglichen Umgang anderer Behörden oder sonstiger Datensammler berühren und ist so auch sicher als allgemein juristisch wegweisend und rechtsprägend zu bezeichnen.

Und es ist sicherlich ganz im Sinne der Grundidee der europäischen Datenschutz-Initiative, die in einer gemeinsamen Rechtsnorm bündeln, beim Grundrecht des Datenschutzes keinerlei Ausnahmen zuzulassen, auch nicht für deutsche Finanzämter.