BGH redet Klartext zu Umsatzsteuerpflichten von Bordellbetrieben
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 05.05.2022 – 1 StR 475/21 kurz und schmerzlos das Umsatsteuerrecht für die Bordellbetriebe ins rechte Licht gerückt. Die Damen sind die umsatzsteuerrechtlichen Unternehmer und nicht die Betreiber des Etablissements. Mit dieser Entscheidung ist vielen Gerichten bescheinigt worden, dass diese sich eher von falschen Giergedanken der Finanzbehörden leiten ließen als von der simplen Anwendung des Rechts. Viele sind verurteilt worden und sind Steueransprüchen ausgesetzt, die objektiv nur der fehlerhaften aber mächtigen Verfolgung zuzuordnen waren. Umsatzsteuer wird nicht vom Betreiber geschuldet, damit ist auch die Lohnsteuer nicht abzuführen, Rechtsanwalt Dr. Sebastian Korts: “Die Damen waren nicht angestellt, sie waren Unternehmer!”
Die Sozialversicherungsbeiträge sind rechtswidrig angefordert. Freiheitsstrafen sind ohne Rechtsgrundlage gefällt worden. Insolvenzverfahren sind geführt worden, ohne werthaltige Forderungen. Existenzen wurden vernichtet.
Die Korts Rechtsanwaltsgesellschaft hat diesen Ansatz immer vertreten – Wir helfen in all diesen Fällen!