Eine niedrige Besteuerung liegt gemäß § 8 Abs. 3 AStG vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 % unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine niedrige Besteuerung liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 % zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht erhoben werden. Für die Bestimmung einer Niedrigbesteuerung iSv. § 8 Abs. 3 AStG sind nur tatsächlich angefallene Steuern zu berücksichtigen.[1]
Eine Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt also nur dann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte aus passivem Erwerb der ausländischen Gesellschaft einer niedrigen Besteuerung, d. h. unter 25 %, unterliegt. Dabei sind auch etwaige Quellensteuern, die die Zwischengesellschaft gezahlt hat, zu berücksichtigen. Seit 2001 sind auch Steuerbelastungen von Drittstaaten einzubeziehen.
Eine Besteuerung unter 25 % ist dann ohne Bedeutung, wenn sie durch einen Ausgleich positiver passiver Einkünfte mit negativen aktiven Einkünften entsteht, § 9 Abs. 3 Satz 1 2. HS AStG.
Steuern Dritter, die die Zwischengesellschaft anrechnen kann (indirekte Anrechnung), haben keinen Einfluss auf die maßgebliche Steuerbelastung.
[1] FG Münster vom 30.10.2014, 2 K 618/11, EFG 2015, 351; Revision anhängig: BFH I R 78/14.