Die früheren Regelungen zur aufgeschobenen Gewinnrealisierung wurden geändert durch das SEStEG,[2] u. a. durch die Einführung bzw. Änderung der §§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 7 EStG, § 4 g EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 2. HS und Nr. 5a EStG, sowie § 12 Abs. 1 KStG, entsprechende Änderungen wurden in Ziffer 2.6.1 Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze vorgenommen.[3] Nunmehr gilt der Grundsatz der Sofortbesteuerung von stillen Reserven im Rahmen der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte unter Anwendung des Fremdvergleichspreises.
Beim Anlagevermögen ist als Gewinn (Verlust) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fremdvergleichspreis[4] des Wirtschaftsgutes und dem Buchwert (§ 6 EStG) im Zeitpunkt seiner Überführung zu erfassen. Eingetretene voraussichtlich dauerhafte Wertminderungen sind zu berücksichtigen. Auf die Möglichkeit zur Bildung eines Ausgleichspostens nach § 4g EStG wird hingewiesen.
Beim Umlaufvermögen ist als Gewinn (Verlust) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fremdvergleichspreis[5] des Wirtschaftsgutes und dem Buchwert (§ 6 EStG) im Zeitpunkt seiner Überführung zu erfassen, eingetretene voraussichtlich dauernde Wertminderungen sind zu beachten.
Bei immateriellen Wirtschaftsgütern liegt eine Überführung vor, soweit sie „zur Nutzung oder Verwertung durch die Betriebsstätte bestimmt“ sind, dies gilt ausdrücklich auch für Fertigungs- und Produktions-Know-how, das bei der Verlagerung von Produkten oder Produktionslinien in der ausländischen Betriebsstätte verwendet wird. Bei selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern gelten die Regelungen für Anlage- und Umlaufvermögen entsprechend.[6]
Bei Überführung von Wirtschaftsgütern aus einer Anrechnungsbetriebsstätte (DBA oder Nicht-DBA) in eine Freistellungsbetriebsstätte (DBA) gelten die Grundsätze der Tz. 2.6.1 Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze auch dann, wenn Wirtschaftsgüter von einer Betriebsstätte, deren Ergebnisse der inländischen Besteuerung unterliegen, in eine Betriebsstätte überführt werden, deren Ergebnisse nach Maßgabe eines DBA von der inländischen Besteuerung freizustellen sind.
[1] Vgl. Tz. 2.6.1 des BMF-Schreibens vom 25.08.2009 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze), IV B 5 – S 1341/07/10004, BStBl I 2009 S. 888.
[2] Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006, BGBl I S. 2782, 2007 S. 68.
[3] Vgl. BMF-Schreiben vom 25.08.2009 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze), IV B 5 – S 1341/07/10004, BStBl I 2009 S. 888.
[4] Siehe Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 25.08.2009 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze), IV B 5 – S 1341/07/10004, BStBl I 2009 S. 888: der Fremdvergleichspreis entspricht i. d. R. dem gemeinen Wert.
[5] Siehe Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 25.08.2009 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze), IV B 5 – S 1341/07/10004, BStBl I 2009 S. 888: der Fremdvergleichspreis entspricht i. d. R. dem gemeinen Wert.
[6] Vgl. Tz. 2.6.1. des BMF-Schreibens vom 25.08.2009 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze), IV B 5 – S 1341/07/10004, BStBl I 2009 S. 888.