Fraglich ist, ob der aus Deutschland ins Ausland entsandte Mitarbeiter[1] in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt oder zumindest einer beschränkten Steuerpflicht inländischer Quellen gem. § 1 Abs. 4 EStG unterliegt. Gemäß § 1 Abs. 1 EStG liegt unbeschränkte Steuerpflicht vor, wenn er einen Wohnsitz gem. § 8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 9 AO in Deutschland hat. Soweit er die Wohnung in Deutschland auch bei Versetzung beibehält, ist § 8 AO zu bejahen.[2] Unterhält der Stpfl. in beiden Ländern eine Wohnung oder einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist nach den Tie-Breaker-Rules des Art. 4 Abs. 2 OECD-MA zu fragen, in welchem Land sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Stpfl. befindet.[3]
Soweit ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bejaht werden kann, liegt unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers vor. Es gilt gem. § 2 Abs. 1 EStG das Welteinkommensprinzip.[4]
Soweit diese unbeschränkte Steuerpflicht mangels Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalts negiert werden kann, bleibt allenfalls zu prüfen, ob dieser entsandte Mitarbeiter einer beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich seiner Inlandseinkünfte gem. § 49 EStG einschl. §§ 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a EStG unterliegt.[5]
[1] Es werden nicht die Fälle dargestellt, in denen aus dem Ausland ein Mitarbeiter nach Deutschland kommt. Auch die Mehrstaatenfälle werden in der Darstellung nicht berücksichtigt; vgl. als Beispiel BFH vom 04.11.2014, I R 19/13.
[2] Vgl. BFH vom 17.05.1995, I R 8/94, BStBl II 1996 S. 2.
[3] Vgl. Kamphaus/Büscher in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Erg.-liefg. Mai 2012, Art. 15 OECD-MA Rz. 32.
[4] Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen, BMF vom 03.05.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl I 2018 S. 643 (ersetzt das Vorgängerschreiben vom 12.11.2014, IV B 6 – S 1300 – 367/06) sowie BMF vom 14.03.2017, IV C 5 – S 2369/10/10002, BStBl I S. 473, zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren, ergänzt BMF v. 03.05.2018 und ist anzuwenden für den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2018 zufließen; Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, FinMin Brandenburg vom 16.06.2005, 35 – S1300 – 9/03; Besteuerung ausländischer Einkünfte von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, OFD Nürnberg vom 26.08.2004, S 1300 – 247/St 32.
[5] Diese Steuerpflicht soll nicht weiter verfolgt werden.