§ 20 AStG[1] ist der älteste Fall eines Treaty overrides im deutschen Recht. Sein Ziel ist die Sicherung des Anwendungsvorrangs der §§ 7 ff. AStG über die Hinzurechnungsbesteuerung vor etwaigen anderslautenden abkommensrechtlichen Zurechnungsentscheidungen (Abs. 1). Der Wechsel („switch over“) von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode gilt gem. Abs. 2 Satz 2 nicht für ausländische Betriebsstätten, sofern sie unter § 8 Abs. 1 Nr. 5a AStG fallen. Ansonsten würde jede ausländische Betriebsstätte in einem Niedrigsteuerland unter den switch-over fallen, weil sich eine ausländische Betriebsstätte zwangsweise „eines unbeschränkt Steuerpflichtigen bedient“. Nach einer Entscheidung des EuGH[2] sind die Regelungen des § 20 Abs. 2 und 3 AStG weder als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) noch als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) einzustufen.
[1] Derzeitige Fassung nach JStG 2010 vom 08.12.2010, BGBl I S. 1768.
[2] EuGH vom 06.12.2007, C-298/05 Rs. „Columbus Container“, Slg. 2007, I-10451.