Einer Steuerhinterziehung macht sich strafbar, wer gegenüber Finanzbehörden oder anderen Behörden vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben zu steuerlich relevanen Angelegenheiten macht, oder die Finanzbehördenabsichtlich über steuerlich relevante Tatsachen in Unkenntnis lässt. Schon der Versuch ist strafbar.
Die Kölner KORTS RechtsanwaltsgesellschaftmbH betreut Mandanten konsequent und mit großer Expertise deutschlandweit in Steuerstrafsachen.
Inhaltsangabe:
- Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung
- Vor Ort-Begleitung bei Durchsuchungen, Verhaftungen, Beschlagnahme
- Juristische Begleitung in allen Steuerstrafsachen
- Klärung von juristischen Fachfragen mit Bezügen zum Internationalen Steuerstrafrecht
- Kontaktaufnahme – Wir sind jederzeit erreichbar
Strafbefreiung durch Selbstanzeige nach Steuerhinterziehung
Die Strafbefreiung durch Erstattung einer Selbstanzeige tritt ein, wenn der Steuerpflichtige sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 371 AO erfüllt hat. Logische Voraussetzung einer Strafbefreiung ist demnach, dass zunächst eine Strafbarkeit als Täter einer Steuerhinterziehung oder Teilnehmer an der Steuerhinterziehung eines anderen vorgelegen hat.
- 371 AO enthält positive und negative Tatbestandsvoraussetzungen. Zu den positiven Voraussetzungen gehören die Berichtigung bzw. Nacherklärung von Besteuerungsgrundlagen gemäß Abs. 1 und bei eigennütziger Steuerhinterziehung die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern gemäß Abs. 3. Die negativen Tatbestandsmerkmale sind in Abs. 2 definiert; es handelt sich um Sperrtatbestände, bei deren Vorliegen eine Straffreiheit nicht eintritt, auch wenn alle anderen Tatbestands-voraussetzungen erfüllt sind (Sperren für die Strafbefreiung). Abs. 2a normiert abweichende Regelungen für die Selbstanzeige bei der Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung während Abs. 4 die Regelungen für die Fremdanzeige enthält.
Die Vorschrift des § 371 AO gilt nach ausdrücklicher Gesetzesformulierung nur für die Steuerstraftaten des § 370 AO. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung ist daher nicht möglich bei
- Bannbruch im Sinne von § 372 AO;
- gewerbsmäßigem, gewaltsamem und bandenmäßigem Schmuggel im Sinne von § 373 AO;
- Steuerhehlerei im Sinne von § 374 AO;
- Begünstigung im Sinne von § 369 Abs. 1 Ziffer 4 AO;
- Subventionsbetrug im Sinne von § 264 StGB.
Von der Strafbefreiungswirkung der Selbstanzeige ebenfalls nicht umfasst sind eventuelle im Zusammenhang mit der Steuerstraftat begangene Nichtsteuerstraftaten. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben bei der Lohnsteuerhinterziehung.
Vor Ort-Begleitung bei Durchsuchungen, Verhaftungen, Beschlagnahme
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