Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein einem aktuell veröffentlichen Urteil festgestellt, dass die Sanierung eines selbstgenutzen Wohnhauses unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden kann.
Es muss sich allerdings um Sanierungsmaßnahmen und nicht um „gewöhnliche“ Modernisierungs- oder Instandhaltungsarbeiten handeln. Unter Sanierungsmaßnahmen versteht der BFH zum Beispiel Maßnahmen zur Beseitung konkreter Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (VI R 47/10), Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm (VI R 70/10) oder wenn vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen, VI R 21/11) behoben werden.
Weiter ist Voraussetzung, dass die Mängel nicht bei Kauf der Immobilien erkennbar waren. Ferner muss der Steuerpflichtige etwaige Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen/verfolgt haben.